Entlastungsbetrag für Betreuung und hauswirtschaftliche Versorung

Der Entlastungsbeitrag beträgt im Jahr 2019 monatlich 125 Euro. Er ist seit 2017 in der Höhe nicht verändert worden. Anspruchsgrundlage ist § 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Er wird von der Pflegekasse für eine Betreuung des Pflegebedürftigen und seine hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Entlastungsbetrag

Einen Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro hat jede pflegebedürftige Person, der ein Pflegegrad zuerkannt worden ist und zu Hause gepflegt wird. Den Entlastungsbetrag gibt es also auch bereits mit dem Pflegegrad 1, obwohl hier noch kein Pflegegeld gezahlt wird. Zu Hause bedeutet dabei den Gegensatz zu einer Unterbringung im Pflegeheim. Das Zuhause kann somit durchaus auch eine Altenwohnung oder eine Einrichtung des betreuten Wohnens sein.

Anspruchsinhalt

Der Entlastungsbetrag gibt die Möglichkeit zur Entlastung von pflegenden Angehörigen bei der Alltagsgestaltung des Pflegebedürftigen. Er ist an den Zweck der Alltagsentlastung gebunden. Genutzt werden kann er für Leistungen der Kurzzeitpflege, der Tages- bzw. Nachtpflege oder der ambulanten Pflege, aber auch für eine rein hauswirtschaftliche Versorgung.

Ab dem Pflegegrad 2 kann der Entlastungsbeitrag nicht für Leistungen zur Grundpflege, sondern allein für Leistungen zur Betreuung und zur hauswirtschaftlichen Versorgung (Unterstützung im Alltag) genutzt werden. Es geht hierbei z.B. um die stundenweise Betreuung von Demenzkranken zu Hause oder um Wäsche waschen, kochen oder putzen, aber auch um kleine Botengänge, Begleitung zu Behörden oder zum Arzt oder „nur“ bei einem Spaziergang.

Leistungserbringer

Die Leistungen, für die der Entlastungsbeitrag genutzt werden soll, können grundsätzlich nur von professionellen Dienstleistern durchgeführt werden. Denn in seltensten Fällen verfügen Privatpersonen über die Berechtigung, die Leistungen zu erbringen und abzurechnen, was Voraussetzung für die Erstattung durch die Pflegekasse ist. Wenn Nachbarn helfen sondern auch Nachbarn oder Bekannte erbringen.

Antrag nicht erforderlich

Der Entlastungsbetrag wird unter Vorlage der Rechnungen der Dienstleister an den Pflegebedürftigen gezahlt. Möglich ist auch, dass der Versicherte den Anspruch an den Dienstleister abtritt, so dass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich, wenn ein Pflegegrad festgestellt wurde.

Unterschiede zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 bis 5

Pflegegrad 1

Pflegeversicherte mit Einstufung in den Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung nutzen. Insbesondere können sie damit auch Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zur Grundpflege finanzieren. Zur Erinnerung: Auf Pflegesachleistungen hat ein pflegebedürftiger Versicherter mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch. Ebenso nicht auf Pflegegeld.

Pflegegrad 2 bis 5

Versicherte, die in einen der Pflegegrade 2 bis 5 eingruppiert worden sind, dürfen den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro nicht für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienstet nutzen. Sie können ihn ausschließlich für Betreuungsleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung einsetzen. Die 125 Euro sind damit lediglich eine Ergänzung der Pflegesachleistungen oder des Pflegegeldes.

Ein Versicherter mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 kann zudem für Betreungsleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung zusätzlich bis zu 40 Prozent seines Anspruchs auf Pflegesachleistungen einsetzen, vgl. § 45a SGB XI. Er erhält dann immer noch 60 Prozent des ihm an sich zustehenden Pflegegeldes. Der Einsatz der Pflegesachleistung für niederschwellige Betreuungsleistungen (als Kombinationsleistung) ist damit günstiger, als das Pflegegeld allein hierfür zu nutzen.

Ansparen und Verfall des Entlastungsbetrages

Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro entsteht jeden neu. Man muss ihn allerdings nicht jeden Monat in Anspruch nehmen, sondern kann ihn bis zu 1,5 Jahren, also 18 Monate ansparen, und etwa am Jahresende 12 x 125 Euro, also 1500 von der Pflegekasse bei entsprechendem Einsatz einfordern. Nach dem Ablauf von 18 Monaten verfällt der Anspruch für den vor den 18 Monaten liegenden Monat. Beispiel: Für Januar 2018 muss der Anspruch also bis Ende Juni 2019 geltend gemacht werden.

Aus der Tatsache, dass es sich um einen im jeweiligen Monat entstehenden Anspruch handelt, folgt, dass man ihn nicht für künftige Monates des Jahres vorab beanspruchen kann.