Teilstationäre Pflege am Tag und in der Nacht

Um pflegebedürftigen Menschen eine Abwechslung im Alltag zu bieten und pflegenden Angehörigen eine Entlastung und Freiräume zu schaffen, bietet sich die Inanspruchnahme einer Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege an.

Einen Angehörigen dauerhaft zu Hause zu pflegen, zehrt an den körperlichen und seelischen Kräften. Deshalb ist es wichtig, dass sich die pflegenden Angehörigen auch Freiräume und Entlastungen verschaffen. Eine Möglichkeit dabei ist die teilstationäre Pflege.

Teilstationäre Pflege bedeutet, dass der oder die Pflegebedürftige zu Hause lebt, aber auch Zeit in einer Einrichtung verbringt. Diese Tagespflege oder Nachtpflege in einer Pflegeeinrichtung ergänzt damit die häusliche Pflege. Bei einer vollstationären Pflege lebt die pflegebedürftige Person hingegen nicht mehr zu Hause, sondern auf Dauer in einem Pflegeheim.

Wichtig bei einer Tages- oder Nachtpflege ist die Regelmäßigkeit. Nur so erhalten die Pflegebedürftigen eine Struktur, an die sie sich gewöhnen können.

Tagespflege

Eine Einrichtung der Tagespflege bietet für pflegebedürftige Menschen durch das stundenweise Pflegeangebot eine attraktive Abwechslung zu den eigenen vier Wänden. Ihnen wird eine soziale Teilhabe und ein abwechslungsreicher Tagesablauf geboten: sie kommen mit anderen Menschen in Kontakt und erhalten Angebote zur Tagesstrukturierung.

Oft lässt sich die Dauer der Tagespflege individuell vereinbaren. Möglich sind meist alle Zeiten zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Dabei kann auf die individuellen Angebote der Tagespflegeeinrichtung Rücksicht genommen werden. Oft werden beispielsweise ein Bewegungstraining, Gedächtnisübungen, Singen, Basteln, Spiele oder ein Kaffeetrinken in geselliger Runde angeboten. Auch Frühstück und Mittagsverpflegung sind möglich.

Nachtpflege

Bei der Nachtpflege verbringt der Pflegebedürftige die komplette Nacht in der Einrichtung, meist in der Zeit zwischen 18.00 und 8.00 Uhr. Diese teilstationäre Pflegeform wird oft von demenzkranken Menschen in Anspruch genommen. Diese leiden oft an einem fehlenden Tag-Nacht-Rhythmus. Dem soll durch die Nachtpflege entgegengewirkt werden.

Entlastung für Angehörige

Die Tages- und Nachtpflege ist eine große Entlastung für pflegende Angehörige. Diese sind oft beruflich oder durch die eigene Familie eingespannt und können eine Rund-um-die-Uhr-Pflege bzw. dauerhafte Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen nicht leisten. Ähnliches gilt, wenn die Pflege aufgrund eines hohen Pflegerades zu aufwendig und professionelle Hilfe unumgänglich ist.

Mit Hilfe der Tagespflege oder Nachtpflege ist es dann möglich, der pflegebedürftigen Person ein Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.

Fazit: Was bietet eine Einrichtung der Tagespflege konkret?

Die Tagespflege bietet für ältere, pflegebedürftige Menschen also die Chance, länger zu Hause, in ihrem gewohnten Umfeld zu leben und gleichzeitig einen erfüllten und abwechlsungsreichen Tagesablauf mit anderen Menschen zu erleben. Für Angehörige bietet die Tagespflege die Möglichkeit einer Entlastung: der oder die Pflegebedürftige wird morgens aus der eigenen Wohnung abgeholt und in die Tagespflegeeinrichtung gefahren. Er oder sie verbringt den Tag gemeinsam mit anderen Senioren, nimmt dort Mahlzeiten ein und pflegt soziale Kontakte.

Das Angebot für Senioren in der Tagespflege variiert von Einrichtung zu Einrichtung. Üblicherweise wir jedoch ein altersgerechtes Tagesprogramm angeboten:. Dieses reicht von Gymnastik über gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge bis hin zu einem gemeinsames Singen und zu Vorlesestunden. So ein abwechslungsreiches Tagesprogramm hilft Langeweile zu vermeiden und die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen möglichst lang zu erhalten.

Der Zweck der Tagespflege ist es, eine ambulante Pflege möglichst lange zu ermöglichen und den Umzug in ein Pflegeheim zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.

Leistungen der Tagespflege im Überblick

Folgende Leistungen bieten die Tagespflegeeinrichtungen:

– Betreuung für mehrere Stunden oder Tage in kleinen Gruppen

– Einnahme von Mahlzeiten

– Leistungen der Grundpflege, etwa Hilfe beim Essen oder Toilettengang

– Leistungen der Behandlungspflege, etwa Gabe von verordneten Medikamen

– Freizeitgestaltung, etwa Sitzgymnastik, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Singen, Ausflüge

Unterschiedliche Ausgestaltungen der Tagespflege

Die Tagespflege kann individuell gestaltet werden. Die oder der Pflegebedürftige kann gemeinsam mit ihren bzw. seinen Angehörigen entscheiden, an welchen Tagen und für wieviel Stunden täglich das Angebot der Tagespflege in Anspruch genommen werden soll.

Hier ein Beispiel: Der Pflegebedürftige wird von Montag bis Donnerstag immer morgens um 8.00 Uhr von einem Fahrdienst abgeholt und am späten Nachmittag um 17.00 Uhr zurückgebracht.

In der Tagespflegeeinrichtung wird der pflegebedürftig Mensch von Fachkräften betreute, die sich um ein Tagesprogramm kümmern, die die Medikamentengabe organisieren, die den Pflegebedürftigen bei Arztbesuchen unterstützen. Der Pflegebedürftige nimmt seine Mittagsmahlzeit in der Einrichtung ein.

Die konkrete Ausgestaltung der Tagespflege hängt natürlich auch vom Angebot und den Möglichkeiten der entsprechenden Einrichtung ab.

 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege

§ 41 SGB XI normiert einen Anspruch auf Tagespflege und Nachtpflege, also auf teilstationäre Pflege.  Es besteht also ein gesetzlicheer Anspruch auf die Tagespflege oder Nachtpflege.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass

– eine häusliche Pflege anders nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder

– dass dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege notwendig ist.

Ausdrücklich wird in § 41 SGB XI  festgehalten, dass auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück von dem Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst wird.

Es wird deutlich, dass hier der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestärkt wird. Der Anspruch auf Tagespflege soll helfen, eine ambulante Pflege zu Hause so lange wie möglich aufrecht zu erhalten.

Kosten der Tagespflege

Pflegesatz

Die Leistungen der Tagespflege oder Nachtpflege werden von der Einrichtung nach festen Sätzen abgerechnet. Die Kosten für aktivierende und therapeutische Angebote kommen oft zu den Pflegesätzen hinzu und werden separat ausgewiesen. Gleiches gilt für den Transport zu und von der Einrichtung, wenn dieser nicht durch die Angehörigen übernommen wird. Auch für Verpflegung und Unterkunft wird ein gesondertes Entgelt berechnet.

Die Kosten der Tagespflege werden von der Einrichtung üblicherweise pro Stunde oder pauschal pro Tag abgerechnet. Wenn ein Fahrdienst in Anspruch genommen wird, rechnet die Einrichtung auch diesen Dienst entweder pauschaliert oder kilometergenau ab. Abgerechnet werden auch Kosten, die für die Nutzung der Einrichtung entstehen. Auch diese werden anteilig dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt.

Was zahlt die Pflegeversicherung?

Ab dem Pflegegrad 2 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten zwischen 689 Euro (bei Pflegegrad 2) und 1995 Euro (bei Pflegegrad 5. Der monatliche Entlastungsbetrag kann für die separaten Unterkunfts- oder Verpflegungskosten genutzt werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung entsprechen in der Höhe den Leistungen bei einer Pflegesachleistung im Rahmen der häuslichen Pflege.

Es verbleiben Kosten in nicht unerheblicher Höhe, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss. Diese kann er als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Tabelle Kostenübernahme Tagespflege durch die Pflegekasse

Nachfolgende Tabelle zeigt die monatlichen Geldbeträge, die die Pflegekasse entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad für die Tagespflege übernimmt.

Pflegegrad 1: –

Pflegegrad 2: 689 €

Pflegegrad 3: 1.298 €

Pflegegrad 4: 1.612 €

Pflegegrad 5: 1.995 €

Fazit:

Für pflegebedürftige Menschen, die in den Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Tagespflege (die Betonung liegt auf Pflege) bis zu dem jeweiligen Höchstsatz des Pflegegrades.

Versicherte mit lediglich Pflegegrad 1 erhalten diese Leistungen der Pflegeversicherung nicht. Sie können jedoch einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro beantragen und dieses Geld zur Mitfinanzierung der Betreuung in der Tagespflegeeinrichtung nutzen. Es ist nicht notwendig, dass der Entlastungsbetrag monatlich beantrag wird. Das Geld kann vielmehr angespart und später abgerufen werden. Es ist also etwa möglich, sich nach einem Jahr eine Summe von 1500 Euro für die Tagespflege auszahlen zu lassen.

Antrag notwendig

Wichtig: die Pflegekasse zahlt nur auf Antrag. Dieser muss vor der Inanspruchnahme der Tages- oder Nachtpflege bei der Pflegekasse gestellt werden.