Pflegegeld als Leistungs der Pflegeversicherung

Nachfolgend Informationen zum Pflegegeld beziehen sich auf das aktuelle Jahr 2019.

Pflegegeld im Rahmen der Pflegeversicherung ist die Alternative zur Pflegesachleistung. Unter letzterem ist die Pflege durch deinen Pflegedienst zu verstehen.

Versicherte mit dem Pflegegrad 2, dem Pflegegrad 3, dem Pflegegrad 4 oder dem Pflegegrad 5 haben die Wahl, wenn sie im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Sie können sich entweder durch einen ambulanten Pflegedienst pflegen lassen oder ein Pflegegeld auszahlen lassen. Ein Anspruch auf Pflegegeld setzt allerdings voraus, dass der Pflegebedürftige die erforderliche pflegerische Versorgung selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person, also an den Versicherten gezahlt, nicht etwa an die Pflegeperson.. Der Versicherte ist der Leistungsbezieher. Ob er das Geld an die Pflegeperson weiter gibt, steht ihm versicherungsrechtlich frei. Somit handelt es sich bei dem Pflegegeld keinesfalls um ein Gehalt oder eine Vergütung für die Pflegeperson, sondern vielmehr um eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, eine Versicherungsleistung.

Die Person, die die Pflege durchführt, hat also keinen eigenen rechtlichen Anspruch auf das Pflegegeld. Auf der anderen Seite besteht natürlich auch keine Verpflichtung für sie, die Pflege zu übernehmen.

Natürlich ist es üblich, dass die Pflegeperson das Pflegegeld erhält. Bei der Pflegekasse kann auch direkt die Bankverbindung der Pflegeperson angegeben werden. Dies muss allerdings der Versicherte veranlassen. Er kann dies jederzeit wieder ändern.

Wird Pflegegeld gezahlt, trägt die pflegebedürftige Person, der Versicherte, die Verantwortung dafür, dass seine Pflege vollständig gesichert ist.

Schritt für Schritt zum Pflegegeld

Die Pflegekasse zahlt an den Pflegebedürftigen ein Pflegegeld, wenn er durch Angehörige oder Bekannte zu Hause in der eigenen Wohnung gepflegt wird. Was er mit diesem Pflegegeld macht, ist ihm überlassen. Üblicherweise gibt er es an die Pflegeperson weiter. Die Pflegeperson kann daneben Rentenversicherungsbeiträge direkt von der Pflegekasse des Pflegebdürftigen erhalten.

1. Schritt: Antrag an die Pflegekasse

Um das Pflegegeld zu erhalten, muss dieses bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse ist die Krankenkasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Als Antrag reicht ein formloses Schreiben, das etwa folgenden Inhalt haben kann: „Hiermit beantrage ich für mich die Zahlung eines Pflegegeldes.“

2. Schritt: Pflegekasse beauftragt Gutachter

Als Reaktion auf den Antrag auf Pflegegeld wird die Pflegekasse einen Gutachter beauftragen.

Zuständig für gesetzlich Versicherte ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Für privat Versicherte ist Medicproof zuständig.

3. Schritt: Begutachtung

Der Gutachter stellt fest, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit gegeben ist, also in welchen Bereichen Selbstständigkeit eingeschränkt ist bzw. noch gegeben ist. Die Feststellung erfolgt anhand von 6 Modulen. Jedes Modul entspricht einem Lebensbereich. Diese werden unterschiedlich gewichtet.

Die 6 Module sind:

 

  • Selbstversorgung (Gewichtung: 40 Prozent)
  • Krankheit und Therapie (Gewichtung: 20 Prozent)
  • Verhalten und Psyche (Gewichtung: 15 Prozent)
  • Alltagsleben, soziales Leben (Gewichtung: 15 Prozent)
  • Mobilität (Gewichtung: 10 Prozent)
  • Geistige Fähigkeiten (Gewichtung: 15 Prozent)

 

Wie der Pflegegrad im Einzelnen ermittelt bzw. berechnet wird, können Sie hier nachlesen: Pflegegrad berechnen.

Der Gutachter muss in der Regel innerhalb von 4 Wochen den Termin zur Begutachtung festsetzen. Das Gutachten leitet er im Anschluss an die Pflegekasse weiter.

4. Schritt: Bescheid der Pflegekasse

Die Pflegekasse trifft ihre Entscheidung über die Bewilligung und Höhe des Pflegegeldes auf der Grundlage des Pflegegutachtens. Sie schickt dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Entscheidet die Pflegekasse nicht im Sinne des Antragsstellers, kann er innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch hiergegen einlegen.

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom festgestellten Pflegegrad ab.

Das Pflegegeld kann man mit Pflegesachleistungen (also den Leistungen eines Pflegedienstes) kombinieren. Man erhält dann aber weniger Pflegegeld.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe des Pflegegeldes in Abhängigkeit vom Pflegegrad für das Jahr 2019.

Tabelle Pflegegeld

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
125 Euro 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro

 

Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld

Das Pflegegeld wird fortdauernd nur gezahlt, wenn der pflegebedürftige Versicherte regelmäßig Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst abruft. Die Beratungen müssen bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal pro Jahr erfolgen, bei Pflegegrad 4 und 5 viermal pro Jahr.

Da Personen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld haben, besteht auch keine Obliegenheit für Beratungsbesuche. Sie haben aber einen Anspruch auf Beratung und können deshalb einen Beratungsbesuch zweimal im Jahr einfordern.

Der die Beratung durchführende Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Für den Versicherten entstehen keine Kosten.

Die Beratung hat den Zweck, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und soll zudem eine regelmäßige Hilfestellung und eine praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden darstellen.

Die Pflegefachkraft des Pflegedienstes, die die Beratung durchführt, gibt praktische Tipps zu Verbesserungsmöglichkeiten in der Pflege. Sie überprüfen zudem, ob es die Möglichkeit gibt, Pflegehilfsmitte für die Pflege einzusetzen.

Der Pflegedienst erstellt einen Besuchsbericht. Dieser wird an die Pflegekasse geschickt. Im Bericht wird in erster Linie festgehalten, ob die häusliche Pflege gesichert ist. Nur wenn das bejaht wird, wird auch das Pflegegeld weiter gezahlt. Zudem trifft der Besuchsbericht eine Aussage über den Bedarf von Pflegehilfsmitteln.

Wenn der Beratungsbesuch vom Pflegebedürftigen nicht abgerufen wird, kann das Pflegegeld nach Hinweis durch die Pflegekassee gekürzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden.

Zuständigkeit für die Beratungsbesuche

Beratungsbesuche können nicht nur von einem Pflegedienst durchgeführt werden. Es gibt weitere Stellen, die dazu berechtigt sind.

Pflegefachkräfte der Pflegedienste: Der Pflegdienst muss für die Beratung besonders qualifizierte Pflegefachkräfte einsetzen.

Beratungsstellen für die Pflegeberatung: Diese müssen eine Zulassung von der Pflegekasse besitzen. Sie sind ausschließlich auf die Beratung spezialisiert und bieten keine Pflegeleistungen an.

Pflegefachkräfte, direkt im Auftrag der Pflegekassen: Ist in der Region kein Pflegedienst vorhanden, kann die Pflegekasse eine Pflegefachkraft mit der Beratung beauftragen.

Pflegeberater der Pflegekassen nach § 7a SGB XI

Pflegeberater kommunaler Beratungsstellen oder der Pflegestützpunkte

Auszahlung des Pflegegeldes

Im ersten Monat wird das Pflegegeld anteilig pro Tag ausgezahlt. Der erste Tag, ab dem der Anspruch auf Pflegegeld besteht, ist der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegegasse eingegangen ist.

In der Folge wird das Pflegegeld zum Monatsanfang gezahlt. Verstirbt der Pflegebedürfte, so wird das Pflegegeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem er verstorben ist.

Bei einer Kurzzeitpflege, wird das Pflegegeld noch am ersten Tag der Kurzzeitpflege und wieder am letzten Tag der Kurzzeitpflege gezahlt. Nicht gezahlt wird es selbstverständlich während der der Kurzzeitpflege.

Bei einem Krankenhausaufenthalt und einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen des stationären Aufenthaltes weiter gezahlt.

Bei einem Auslandsaufenthalt, der nur vorübergehend ist, wird das Pflegegeld bis zu 6 Wochen weiter gezahlt.

Bei einem Auslandsaufenthalt, der auf Dauer angelegt ist, wird das Pflegegeld auch dauerhaft weitergezahlt, wenn es sich dabei um einen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Schweiz handelt.