Wie wird der Pflegegrad ermittelt bzw. berechnet?

Der MDK, der Medizinische Dienst der Krankenkassen, setzt im Auftrag der Pflegekasse Gutachter zur Ermittlung des Pflegegrades ein. Wie der Pflegegrad berechnet wird, stellen wir nachfolgend dar, so dass auch Sie die Berechnung nachvollziehen und kontrollieren bzw. selbst vornehmen können.

Ermittlung und Berechnung des Pflegegrades

Der Pflegegrad, also die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden in drei Schritten durch Addieren von Punkten ermittelt, die gesetzlich vorgegeben sind. Das hört sich nach einer einfachen Additionsaufgabe an, doch die Details der einzelnen Kriterien lassen Spielraum bei der Anwendung. Der Gesetzgeber hat deshalb den Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) aufgefordert, den Inhalt der gesetzlichen Kriterien durch Richtlinien näher zu definieren und zu erklären. Der Bund der Pflegekassen ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat folgendes ausgearbeitet: die “Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches“. Kurz: Begutachtungsinstrument-Richtlinien, noch kürzer: BRi. Die Kurzform wird mit der Jahreszahl der Entstehung verknüpft, also BRi-2017.

Pflegegrad in drei Schritten berechnen

Schritt 1: Zuordnung von Einzelpunkten

Die Einzelpunkte in den Modulen 1 bis 6 werden entsprechend der Anlage 1 zu § 15 SGB XI der zu begutachtenden Person zugeordnet. Die Module 1 bis 6 zur Ermittlung bzw. Berechnung der Pflegebedürftigkeit betreffen den Lebensalltag, wie er jeden Pflegebedürftigen trifft. Nachfolgend stellen wir Ihnen die sechs Module im Detail mit den Erklärungen der BRi-2017 vor. Sie können also selbst eine Berechnung des Pflegegrades vornehmen. Dabei beurteilen die Module 1, 4 und 6 die Person nach ihrer Fähigkeit, die Handlung selbstständig durchzuführen. Im Modul 2 werden die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten der Person beurteilt. Im Modul 3 kommt es auf die Anzahl der dort genannten Kriterien an. Im Modul 5 geht es um die Häufigkeit der Hilfe durch andere Personen. Schauen Sie sich die Module im Einzelnen an:

Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6
Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Schritt 2: Gewichtung und Zusammenrechnung der Einzelpunkte

Die Einzelpunkte in den Modulen werden zusammengerechnet und die Gesamtpunkte entsprechend der Anlage 2 zu § 15 SGB XI gewichtet. Anschließend werden die gewichteten Punkte zusammengerechnet. Einzelheiten hier: Gewichtung und Zusammenrechnung

Schritt 3: Ermittlung des Pflegegrades

Die gewichteten Gesamtpunkte werden dem jeweiligen Pflegegrad nach § 15 Abs. 3 SGB XI zugeordnet. Einzelheiten hier: Punktezuordnung zu einem Pflegegrad