Die wichtigsten Fragen zum Pflegegrad

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen eingehalten werden.

Pflegebedürftige und deren Angehörigen auf der einen Seite und die Pflegekasse auf der anderen Seite haben oft unterschiedliche Auffassungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit, also darüber, welcher Pflegegrad beim Versicherten vorliegt.

Es gibt 5 Pflegegrade. Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt, insbesondere, wie hoch das Pflegegeld ist.

Um zu entscheiden, ob und ggf. welcher Pflegegrad vorliegt, beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) mit der Untersuchung des Betroffenen.

Dies geschieht aber nicht von allein. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Versicherten. Und damit sind wir schon bei der ersten wichtigsten Frage im Zusammenhang mit dem Pflegegrad:

  1. Was ist die wichtigste Voraussetzung für die Zuteilung eines Pflegegrades?

Ohne Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse gibt es keine Leistungen, ohne Antrag wird kein Pflegegrad festgestellt. Ist der Antrag aber gestellt, wird kurzfristig ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ein entsprechendes Gutachten erstellen, dass der Pflegekasse als Entscheidungsgrundlage dient. Der Gutachter prüft in einem speziellen Prüfverfahren, dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) den Grad der Pflegebedürftigkeit bzw. der noch vorhandenen Selbständigkeit anhand eines Fragenkataloges.

Die nächste Frage:

  1. Wie viele Pflegegrade gibt es?

Die Pflegegrade haben die Pflegestufen abgelöst. Es gibt fünf Pflegegrade. Je höher die Pflegebedürftigkeit, desto höhe der Pflegegrad. Für die Einstufung in einen Pflegegrad kommt es auf den bestehenden Grad der noch bestehenden Selbständigkeit in unterschiedlichen Lebensbereichen an.

Es gilt: je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegekasse.

Für sechs Bereiche des täglichen Lebens beschreibt der Pflegegrad die vorhandenen Einschränkungen und Defizite im Bereich der Selbständigkeit. Geprüft werden u.a. die Mobilität, die Selbstversorgung und die kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten des Betroffenen. Berücksichtigt werden zusätzlich, ob es psychische Probleme gibt, wie das soziale Umfeld aussieht und ob der Betroffene sein Alltagsleben noch selbstständig bewerkstelligen kann.

Abhängig vom Grad der noch bestehenden Selbstständigkeit werden vom Gutachter Punkte vergeben und der Pflegegrad berechnet und zwar wie folgt:

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

 

Die nächste Frage zum Pflegegrad lautet:

  1. Welche Leistungen werden bei einem festgestellten Pflegegrad bewilligt?

Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung besteht bei festgestelltem Pflegegrad ein Wahlrecht des Versicherten. Er kann wählen, ob er sich zu Hause durch Angehörige oder Freunde oder durch einen Pflegedienst versorgen lassen will. Er hat zudem die Wahl zwischen der grade beschriebenen ambulanten pflegerischen Versorgung oder der Pflege in einem Pflegeheim.

Erfolgt die Pflege durch Freunde oder Angehörige in den eigenen vier Wänden, so erhält der Pflegebedürftige ein Pflegegeld, also eine Geldzahlung. Dieses wird allerdings erst ab dem Pflegegrad 2 gezahlt. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur den sogenannten Entlastungsbeitrag von 125 Euro monatlich.

Bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Pflegeheimeinrichtung zahlt die Pflegekasse direkt an den Pflegedienst oder das Pflegeheim.