Ambulanter Pflegedienst – welche Aufgaben hat er?

Ambulante Pflegedienste unterstützen pflegebedürftige Personen in ihrem Zuhause. Sie schauen je nach Bedarf einmal oder mehrmals die Woche oder einmal oder mehrmals am Tag bei ihren Patienten vorbei und nehmen dabei bestimmte Aufgaben wahr. Sie unterstützen bei der Körperpflege, leisten die medizinische Versorgung, helfen in Haushaltsangeleigenheiten oder stehen auch bei allen pflegerischen Angelegenheiten beratend zur Seite.
Zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen gehört zum Beispiel die Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei Maßnahmen zur Mobilisierung. Außerdem unterstützt die ambulante Pflege bei der Bewältigung und Gestaltung des Alltagslebens und dem Aufrechterhalten von sozialen Kontakten. Andere Maßnahmen dienen dazu, dass sich Pflegebedürftige eine gute Orientierung in Zeit und Raum bewahren können. Wenn Hilfe beim Kochen oder der Wohnungsreinigung benötigt wird, sind die Mitarbeiter auch da zuständig.
Ambulante Pflegedienste übernehmen bestimmte Bereiche der häuslichen Krankenpflege. Sie wechseln Verbände, machen Injektionen und sorgen für die richtige Medikamentenvergabe. Außerdem gehört es zu ihrem Aufgabenbereich, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in allen pflegerischen Fragen beratend zur Seite zu stehen und zum Beispiel die Vermittlung von Hilfsdiensten oder Fahrdiensten zu organisieren.
In Deutschland bieten freie Träger wie Wohlfahrtsverbände und Kirchen oder Kommunen als öffentliche Träger Dienste zur ambulanten Pflege an. Heute betreiben auch mehr und mehr privatgewerbliche Unternehmen einen ambulanten Pflegedienst.
Durch die ambulante Pflege ist es für die Betroffenen möglich, in der gewohnten Umgebung zu verbleiben.

Ambulante Pflegedienste – für Ansprüche darauf den Pflegegrad beantragen

Wer aufgrund seines Alters oder als Folge einer Krankheit auf die Unterstützung durch andere angewiesen ist, kann bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten beantragen. Bei dauerhaftem Bedarf an pflegerischen Unterstützungsmaßnahmen ist die angegliederte Pflegekasse zuständig. Wer auf Unterstützung angewiesen ist und die Kosten nicht selbst vollständig selbst tragen will, muss zunächst einen Pflegegrad beantragen.
Die Krankenkasse bzw. Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, der sich vor Ort ein Bild von der Pflegebedürftigkeit der Betroffenen macht. Seine Einschätzung gibt er an die Pflegekasse weiter, die dann den entsprechenden Pflegegrad vergibt. Wer als Betroffener der Ansicht ist, dass er zu niedrig eingestuft wurde, kann dagegen Widerspruch einlegen. Immerhin bestehen bei der Höhe der Leistungen einige Unterschiede zwischen den einzelnen Pflegegraden.

Die Leistungen bei den verschiedenen Pflegegraden

Bei Pflegebedürftigkeit mit anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die sogenannten Pflegesachleistungen in bestimmter Höhe. Zu diesen Pflegesachleistungen gehören alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen, alle pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei der Haushaltsführung und die Pflegeberatung. Wer also Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nimmt, kann diese mit der Pflegekasse abrechnen, bzw. überlässt diese Abrechnung dem Pflegedienst.
Dabei beläuft sich die maximale Höhe der Leistung beim Pflegegrad 2 auf 689 Euro im Monat, beim Pflegegrad 3 sind es 1 298 Euro. Wer mit dem Pflegegrad 4 eingestuft wurde, kann maximal 1 612 Euro abrechnen lassen, mit Pflegegrad 5 sind 1 995 Euro möglich. Wer außerdem seine ihm zustehenden Leistungen innerhalb eines Monats nicht voll ausschöpft, kann den Restbetrag für andere Angebote zur Unterstützung in seinem Alltagsleben nutzen.
Eine Besonderheit nimmt hier der Pflegegrad 1 ein. Er kann zwar noch keine Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, darf aber den monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro, der jedem Pflegegrad zusteht, in bestimmte Leistungen der Pflegedienste investieren, wenn diese im Bereich der Selbstversorgung liegen.

Wie findet man einen ambulanten Pflegedienst?

Bei der Auswahl eines passenden Pflegedienstes ist zu beachten, dass dieser auch von der Pflegekasse zugelassen sein muss. Sonst können die Leistungen nicht über die Pflegekasse abgerechnet werden.
Auf Anfrage stellen die Pflegekassen Preis- und Leistungsvergleichslisten von zugelassenen Pflegediensten zur Verfügung, bei denen sich Pflegebedürftige einen guten Überblick über die Angebote verschaffen können. Diese Listen sind auch auf verschiedenen Pflegeseiten der Krankenkassen im Internet abrufbar. Hier finden sich auch die Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen der einzelnen Pflegedienstanbieter, die vom Medizinischen Dienst auf ihre pflegerischen Leistungen, auf die ärztlich verordneten pflegerischen Leistungen und auf ihre Dienstleistung und Organisation hin beurteilt wurden.