Pflegebedürftigkeit bei Pflegegrad 3

Im Rahmen der Pflegereform des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) sind die drei Pflegestufen ab dem 1. Januar 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt worden. Der Pflegegrad 3 wird Versicherten mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ zuerkannt. Versicherten, die an einer Demenzerkrankung leiden und vor dem 1. Januar 2017 bereits die Pflegestufe 1 zuerkannt hatten sowie Versicherte, die vor dem 01.01.2017 die Pflegestufe 2 zuerkannt hatte, erhalten automatisch den Pflegegrad 3.

Umwandlung Pflegestufe 2 oder 1 mit Demenz in Pflegegrad 3

Die Bundesregierung hat zugesagt, dass kein bisher anerkannter Pflegebedürftiger oder Demenzkranker durch das Pflegestärkungsgesetz II schlechter gestellt wird als bisher. Das ist auch gesetzlich geregelt und in Form des sog. Bestandsschutzes festgehalten. Daher werden die bereits anerkannten Menschen mit Pflegestufe automatisch in einen neuen Pflegegrad überführt und erhalten alle ihre bisherigen Leistungen. Pflegebedürftige, die zum 31.12.2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben, müssen weder einen neuen Antrag stellen noch neu begutachtet werden. Sie werden automatisch in den neuen Pflegegrad überführt und erhalten die entsprechenden Leistungen. Wie vollzieht sich die Umwandlung im Detail?

  • Körperlich Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 2 erhalten automatisch den Pflegegrad 3.
  • Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 1 erhalten ebenfalls automatisch den Pflegegrad 3.

Definition Pflegegrad 3

Das Pflegestärkungsgesetz II hat das SGB XI geändert. § 14 SGB XI definiert den Pflegegrad 3 ab dem 1. Januar 2017 wie folgt: Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 3 einzuordnen: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten. Der Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Der Gesetzgeber ist dem Abschlussbericht „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ gefolgt, den das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK WL) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellt haben. Also: Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, muss ein Antragsteller im Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt wird, in sechs Bereichen den Grad seiner noch vorhandenen Selbstständigkeit prüfen lassen. Es werden Punkte vergeben und so der Pflegegrad ermittelt. Wenn der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte festlegt und damit eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3. Versicherte, die vor dem 1. Januar 2017 bereits die Pflegestufe 2 anerkannt hatten und Demenzkranke mit Pflegestufe 1 erhalten ab dem 1.1.17 automatisch den neuen Pflegegrad 3 zuerkannt. Die Pflegestufen werden ohne weiteres Zutun der Pflegebedürftigen, also ohne neuen Antrag und ohne erneute Begutachtung, in die entsprechenden Pflegegrade umgewandelt. Für den Versicherten gilt der Bestandschutz: er erhält wenigstens die gleichen Leistungen wie bisher und kann durch die Umstellung nicht schlechter gestellt werden.

Voraussetzungen: Was ist Pflegegrad 3?

Der Pflegegrad 3 hat zur Voraussetzung, dass der Gutachter mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkte im Neuen Begutachtungsassessment (NBA), dem neuen Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, ermittelt. Es geht um den Grad der Selbstständigkeit, der .in folgenden sechs Bereichen ermittelt wird:

  1. Mobilität,
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  4. Selbstversorgung,
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Für jeden dieser Bereiche werden nach einem bestimmten System Punkte verteilt, ausgewertet und addiert. In den Pflegegrad 3 werden Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, überwiegend, etwa zu drei Vierteln, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit kognitiven Einschränkungen.

Personen ohne Einschränkung der Alltagskompetenz

Diese Betroffenen des Pflegegrades 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz haben schwere motorische Beeinträchtigungen. Sie haben beispielsweise Teil-Lähmungen der Arme und Beine als Folge eines Schlaganfalles, eine multiple Sklerose oder Rückenmarkserkrankungen. Sehr viele Personen haben Probleme beim Stehen und Gehen und auch Funktionsstörungen der Arme. Sie sind jedoch in der Lage, sich mit Hilfsmitteln im begrenzten Umfang selbst fortzubewegen und zumindest eine Hand zu gebrauchen. Kognitiv liegt keine Beeinträchtigung vor. Die Personen haben aber oft aufgrund der schweren Erkrankung eine depressive Stimmungslage.

Hilfen bei Alltagsverrichtungen

Bei Personen des Pflegegrades 3 ohne Einschränkung der Alltagskompetenz sind zeitlich umfangreiche Hilfen beim Waschen und Kleiden sowie beim Ausscheiden notwendig. Die Betroffenen können nach Anreichen der notwendigen Gebrauchsgegenstände sich beispielsweise noch das Gesicht waschen, Zähne putzen, Rasieren, mundgerecht zubereitete Nahrung wenigstens teilweise alleine essen und trinken. Oft ist eine Hilfe beim Umsetzen notwendig, manchmal können sich die Betroffenen aber noch begrenzt in der Wohnung bewegen. Der Zeitaufwand bei der Grundpflege liegt zwischen 131 und 278 Minuten. Die Häufigkeit der grundpflegerischen Leistungen liegt zwischen 8 und 14 Mal pro Tag.

Psychosoziale Unterstützung

Ein psychosozialer Unterstützungsbedarf bei Menschen im Pflegegrad 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz ist 3 bis 6 Mal am Tag erforderlich, hauptsächlich in Form von Anreichen von Gegenständen zur Beschäftigung, von Telefon, von Fernbedienung, der Regelung finanzieller Angelegenheiten. Aber auch das gemeinsame Fernsehen, Vorlesen, Gespräche, also gemeinsame Beschäftigungen, die auch unter gesunden Personen üblich sind, und Zuspruch bei depressiver Stimmungslage gehören zum Hilfeprogramm. Angehörigen wenden hierfür wenigen Minuten oder aber auch mehreren Stunden täglich auf.

Nächtlicher Hilfebedarf

Bei fast allen Personen ist eine nächtliche Unterstützung erforderlich, etwa in Form Hilfestellung beim Lagern oder Ausscheiden.

Präsenz am Tage

Alle Betroffenen des Pflegegrades 3 ohne Beeinträchtigung der Alltagskompetenz sind in der Lage, Gefahren zu erkennen und ein Telefon zu bedienen. Sie können über mehrere Stunden alleine in der Wohnung gelassen werden.

Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

Alle Personen dieser Gruppe haben einen erheblichen Unterstützungsbedarf bei der Medikamentengabe, beim Anziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzucker messen und Spritzen von Insulin. Es ist auch möglich, dass Betroffene mehrmals täglich katheterisiert und mehrmals wöchentlich zu Therapien gebracht werden.

Organisation der Hilfen

Überwiegend werden die umfangreichen Hilfeleistungen für Personen des Pflegegrades 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz von den Ehepartnern erbracht. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass mehrmals wöchentlich ein Pflegedienst eingeschaltet wird.

Atypische Fallbeispiele:

Denkbar ist auch die Fallkonstellation, dass eine berufstätige Ehefrau ihren Mann morgens vor der Arbeit versorgt und ihm Speisen, Getränke, Telefon und Fernbedienung hinstellt, damit er bis zum Nachmittag alleine zurechtkommt. Noch ein Beispiel: Der Pflegebedürftige kann sich nur in geringem Umkreis alleine mit dem Rollstuhl bewegen. Er kann nicht alleine die Toilette benutzen. An Wochentagen kommt deshalb vormittags ein Pflegedienst, um beim Toilettengang zu helfen. Zweimal wöchentlich übernimmt der Pflegedienst auch das Duschen. Zur Sicherheit trägt der Pflegebedürftige Inkontinenzprodukte. Der festgestellte Zeitaufwand in der Grundpflege spiegelt in diesem Fall mit etwas mehr als 2 Stunden das Ausmaß der Selbständigkeitseinbußen nicht korrekt wider. Ein weiteres Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit einer multiplen Sklerose hat derzeit einen Hilfebedarf von 280 Minuten, nach der alten Rechtslage war er in Pflegestufe 3 eingruppiert. Er wird von seiner Ehefrau pflegerisch versorgt. Er kann sich alleine beschäftigen, empfängt Besuche in seiner behindertengerechten Wohnung, in der alles auf ihn eingerichtet ist. Er kann im Freien allein mit einem Elektrorollstuhl fahren.

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Zu dieser Gruppe der Personen im Pflegegrad 3 mit Einschränkungen der Alltagskompetenz gehören vor allem Menschen mit Demenzerkrankung oder geistiger Behinderung. Wenn überhaupt, liegt nur eine geringe Beeinträchtigung der Mobilität vor.

Hilfen bei Alltagsverrichtungen

Alle diese in den Pflegegrad 3 eingestuften Personen benötigen Aufforderung und Anleitung zur Durchführung der Grundpflege, einige auch geringe Teilübernahmen. Alle Personen können wesentliche Anteile der seit Jahren und Jahrzehnten eingeübten Abläufe beim Waschen und Kleiden noch selber durchführen. Sie müssen jedoch zum Toilettengang angeregt werden oder erhalten hier zum Teil Hilfen. Insgesamt liegt der Zeitaufwand in diesem Bereich nur zwischen 8 und 74 Minuten, somit im Bereich der alten Pflegestufe 1. Wie bei der Gruppe der Personen mit Pflegegrad 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz finden sich im Bereich Pflegegrad 3 auch Personen mit 8 bis 10 Minuten Grundpflegezeit. Aber auch hier liegt dann eine erhöhte Einsatzfrequenz von 10 Mal pro Tag vor. Andere Personen benötigen hingegen beispielsweise nur einmal täglich eine Anleitung zur Grundpflege, aber dann etwa mindestens 4 Mal pro Tag Hilfe beim Blutzuckermessen und Spritzen von Insulin, beim Einhalten der Diät oder beim Umgang mit einem suprapubischen Blasenkatheter.

Psychosoziale Unterstützung

In den Bereichen Kognition und Verhaltensweisen liegt bei den Betroffenen des Pflegegrades 3 aus dem Bereich eingeschränkter Alltagskompetenz immer eine schwere bis schwerste Beeinträchtigung vor. Der Bedarf an psychosozialer Unterstützung ist sehr hoch und liegt zwischen 6 Mal pro Tag bis ständig. Alle Betroffenen benötigen Vorgaben zur Tagesstrukturierung und Beschäftigungsangebote. Bei einigen Betroffenen ist häufiges Eingreifen erforderlich, weil sie zu Fehlhandlungen neigen.

Nächtlicher Hilfebedarf

Ein nächtlicher Hilfebedarf muss nicht vorhanden sein, kann aber beispielsweise zwischen 3 Mal wöchentlich und 2 Mal pro Nacht gegeben sein.

Präsenz am Tage

Die überwiegende Zeit am Tage ist eine Präsenz der Pflege- bzw. Betreuungsperson notwendig. Einige Betroffene mit dem Pflegegrad 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben geregelte Schlafenszeiten, die von den Angehörigen zu außerhäuslichen Erledigungen genutzt werden. Nur wenige Betroffene werden über mehrere Stunden alleine gelassen. Nur sehr selten leben Betroffene noch allein und erhalten Unterstützung von einem Pflegedienst oder Nachbarn.

Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

Die meisten Betroffenen des Pflegegrades 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben nur geringen Unterstützungsbedarf beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, etwa der Medikamentengabe. Einige haben allerdings einen Diabetes mellitus. Sie benötigten dann oft nicht nur Hilfe beim Blutzucker messen und Insulin spritzen, sondern auch Unterstützung bzw. Aufsicht beim Einhalten der Diät, da sie aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigungen die Notwendigkeit, auf Süßes zu verzichten, nicht mehr einsehen können.

Organisation der Hilfen

Einige Betroffene leben in betreuten Wohnanlagen. Sie erhalten Grundpflegesachleistungen und auch Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI. Wenn die Personen des Pflegegrades 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz noch allein lebenden, erhalten sie mehrmals täglich Sachleistungen und mehrmals wöchentlich niedrigschwellige Betreuungsleistungen. Meistens leben die Betroffenen jedoch innerhalb einer Familie. Im Falle einer geistigen Behinderung im jungen Alter kann eine Tätigkeit in einer Werkstatt möglich sein, neben zusätzlichen Förderungen.

Besonderheiten

Es gibt auch Personen innerhalb dieses Pflegegrades 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz mit einem Grundpflegebedarf von lediglich 8 bis 31 Minuten. Sie zeigen dann aber ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten wie Unruhe, Aggressivität, Wahnverhalten, inadäquate Handlungen. Sie müssen nahezu rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Durch gute Beobachtung und rechtzeitige beruhigende Ansprache können die Ausbrüche minimiert werden.

Leistungen bei Pflegegrad 3

Ein anerkannter Pflegegrad 3 gibt dem Versicherten einen Anspruch auf nachfolgend beschriebene Leistungen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Wird der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 zu Hause durch Angehörige oder Bekannte gepflegt, so hat er einen Anspruch auf Pflegegeld. Erfolgt die häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienst erhält der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen für Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Im Einzelnen gibt es folgende Leistungen von der Pflegekasse:

Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Bei der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Bekannte wird von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 545 Euro gezahlt. Vor dem 1. Januar 2017 bekamen Versicherte mit der dem Pflegegrad 3 entsprechenden Pflegestufe 2 nur 458 Euro bzw. Demenzkranke mit Pflegestufe 1 316 Euro Pflegegeld.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst werden von der Pflegekasse Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1.298 Euro gezahlt. Vor dem 1. Januar 2017 bekamen Versicherte mit der dem Pflegegrad 3 entsprechenden Pflegestufe 2 1.144 Euro Sachleistungen bzw. Demenzkranke mit Pflegestufe 1 689 Euro Pflegegeld pro Monat.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 3

Der festgestellte Pflegegrad 3 rechtfertigt den neuen einheitlichen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Vor dem 1. Januar 2017 gab es in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro. Wozu dient dieses Geld? Der Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 soll damit zum Beispiel

  • an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, um geistig und körperlich aktiviert zu werden,
  • einen Alltagsbegleiter engagieren, der für Gespräche und Spaziergänge oder Einkäufe zur Verfügung steht.
  • Eine Haushaltshilfe bezahlen, die beim Putzen oder sonstiger Hausarbeit hilft.

Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen kombinierbar

Schöpft ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 3 seine Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 1.298 Euro nicht voll aus, kann bis zu 40 Prozent davon auf Wunsch auch für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Er kann also bis zu 519,20 Euro zusätzlich für Betreuung und Entlastung nutzen.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn er zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt noch für eine vorübergehende Zeit auf professionelle Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim angewiesen ist. Die Pflegeversicherung zahlt grundsätzlich für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 1.612 Euro. Wenn der Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzt, kann für seine Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224 Euro Zuschuss für bis zu acht Wochen im Jahr von der Pflegekasse verlangen. Während der Zeit der Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 einen Anspruch auf die Hälfte ihres Pflegegeldes von 545 Euro bei häuslicher Pflege durch Angehörige, also auf 272,50 Euro pro Monat.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3

Versicherten mit Pflegegrad 3 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Urlaubspflege durch professionelle Pflegekräfte bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen in Höhe von 1.612 Euro für maximal vier Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr. Während der Zeit der Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 weiter einen Anspruch auf die Hälfte ihres Pflegegeldes von 545 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr, also monatlich 272,50Euro. Wenn der Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, hat er einen Anspruch für bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr, was einer Zahlung der Pflegekasse in Höhe von maximal 2.418 Euro entspricht.

Tagespflege bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3 haben einen Anspruch auf 1.298 Euro pro Monat für die teilstationäre Pflege, also die Tagespflege oder Nachtpflege. Die Höhe des Anspruchs entspricht der Summe für ambulante Pflegesachleistungen. Vor dem 1. Januar 2017 bekamen Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 monatlich 1.144 Euro bzw. Versicherte mit Pflegestufe 1 und Demenz 1.298 Euro. Die Leistungen der Pflegekasse für die Tages- und Nachtpflege werden zusätzlich zum bezogenen Pflegegeld bei einer Pflege durch Angehörige gezahlt. Sie werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Das war vor dem 1. Januar 2017 anders.

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 3

Versicherte mit Pflegegrad 3, die zu Hause wohnen, haben Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung
  • Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs

Dieser Anspruch auf weitere Leistungen bei häuslicher Pflege ist einheitlich für alle Pflegegrade geregelt. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen zu den weiteren Leistungen bei häuslicher Pflege beim Pflegegrad 1 verwiesen.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 3

Versicherte mit dem Pflegegrad 3 haben einen Anspruch auf monatlich 1.262 Euro bei der stationären Versorgung in einem Pflege- oder Altenheim. Vor dem 1. Januar 2017 erhielten Versicherte mit der dem Pflegegrad 3 entsprechenden Pflegestufe 2 monatlich 1.330 Euro für die Pflege im Altenheim. Es werden ab 2017 somit 68 Euro weniger gezahlt. Demenzkranke mit Pflegestufe 1 erhielten monatlich 1.064 Euro. Sie erhalten also ab dem 1. Januar 2017 monatlich 198 Euro mehr von ihrer Pflegeversicherung.

Einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE)

Die Leistung der Pflegekasse deckt nicht die kompletten pflegebedingten Heimkosten ab. Bewohner eines Pflegeheimes müssen – unabhängig von ihrem Pflegegrad – einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) zum Pflegesatz des Alten- oder Pflegeheims zahlen. Der pflegebedingte Eigenanteil bleibt immer gleich, auch wenn der Pflegebedarf und der Pflegegrad steigen. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bezieht sich nur auf die pflegebedingten Kosten, die nach Abzug der Kassenleistungen auf die Bewohner umgelegt werden. Von Pflegeheim zu Pflegeheim variieren dennoch die Kosten der Pflege, weil nicht in jedem Pflegeheim die Pflege gleich teuer ist. So ist etwa die Personalzusammensetzung unterschiedlich und verursacht unterschiedliche Kosten. Zu diesem EEE, der sich ausschließlich auf die Kosten der Pflege bezieht, also dem pflegebedingten Eigenanteil, kommen bei Heimpflege auch noch die vollständig durch den Bewohner zu finanzierenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie anteilige Investitionskosten. Diese weiteren Kosten variieren ohnehin von Heim zu Heim und von Bewohner zu Bewohner, da die Heime unterschiedlich ausgestattet sind und auch innerhalb eines Heimes unterschiedlich große Zimmer für die Bewohner zur Verfügung stehen.