Pflegebedürftigkeit bei Pflegegrad 5

Die Pflegereform nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat ab dem 1. Januar 2017 die drei Pflegestufen abgelöst und die fünf Pflegegrade eingeführt. Der Pflegegrad 5 ist der höchst mögliche und eingestuft werden damit Pflegebedürftige mit einer festgestellten schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung. Bei ihnen ist ein sehr hoher Pflegebedarf gegeben.

Umwandlung von Pflegestufe 3 mit Demenz oder Härtefall in Pflegegrad 5

Pflegebedürftige,

  • die an Demenz erkrankt sind und die alte Pflegestufe 3 zugesprochen erhalten hatten,
  • die als Härtefälle mit Pflegestufe 3 anerkannt waren,

erhielten automatisch am 1. Januar 2017 den Pflegegrad 5. Einer erneuten Antragstellung bedurfte es nicht.

Definition Pflegegrad 5

Das Pflegestärkungsgesetz II hat das SGB XI geändert. § 14 SGB XI definiert den Pflegegrad 5 ab dem 1. Januar 2017 wie folgt: Wenn die bei der Begutachtung festgestellten Gesamtpunkte folgende Anzahl erreicht, sind pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 5 einzuordnen: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5. Der Pflegegrad 5 bedeutet eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“. Der Gesetzgeber ist dem Abschlussbericht „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ gefolgt, den das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK WL) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellt haben. Also: Ein Antragsteller erhält den Pflegegrad 5, wenn der Gutachter des MDK nach dem Begutachtungsverfahren Neues Begutachtungsassessment 90 bis 100 Punkte an den Betroffenen vergeben hat. Der Gutachter überprüft in diesem Verfahren die Selbstständigkeit des Antragstellers. Je unselbstständiger er ist, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten er. 100 Punkte sind die höchst mögliche Punktezahl. Demenzkranke, die vor dem 1. Januar 2017 bereits in Pflegestufe 3 eingestuft, und Pflegebedürftige, die vor diesem Zeitpunkt bereits als Härtefälle mit Pflegestufe 3 anerkannt worden waren, bekommen automatisch ohne weiteres Zutun, insbesondere ohne neuen Antrag und ohne neue Begutachtung, den Pflegegrad 5 zugesprochen. Sie genießen zudem Bestandsschutz und bekommen somit mindestens die gleichen Leistungen wie bisher. Eine Schlechterstellung erfolgt in keinem Fall.

Voraussetzungen: Was ist der Pflegegrdad 5?

Der Pflegegrad 5 wird von der Pflegeversicherung zuerkannt, wenn der von ihr beauftragte Gutachter des MDK bei der Begutachtung des Versicherten im Neuen Begutachtungsassessment 90 bis 100 Punkte vergeben. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) umfasst sechs Bereiche. In jedem Bereich kommt es auf den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Antragstellers an. Die sechs Bereich sind:

  1. Mobilität,
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  4. Selbstversorgung,
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

In den Pflegegrad 5 werden somit Personen mit Einschränkung der Alltagskompetenz eingestuft, die gleichzeitig hochgradig körperlich beeinträchtigt sind. Nach dem Punktesystem sind mindestens 90 Punkte erforderlich.

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Personen mit Pflegegrad 5 sind Personen mit fortgeschrittener Demenz und körperlicher Hinfälligkeit. Zusätzlich können beispielsweise Halbseitenlähmung nach Schlaganfall, Schluck- und Sprachstörungen gegeben sein. Alle Personen sind steh- und gehunfähig und überwiegend bettlägerig.

Hilfen bei Alltagsverrichtungen

Die Grundpflege muss bei Personen im Pflegegrad 5 komplett übernommen werden. Der notwendige Zeitaufwand im Sinne des SGB XI liegt zwischen 245 und 279 Minuten pro Tag.

Psychosoziale Unterstützung

Alle Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 sind vollständig auf Anregung und Ansprache angewiesen. Es ist keine Eigenaktivitäten möglich. Die Zuwendung geschieht durch Gespräche, vorlesen oder beruhigen.

Nächtlicher Hilfebedarf

Nächtliche Hilfen sind mindestens 3 Mal pro Nacht notwendig.

Präsenz am Tage

Bei allen Betroffenen des Pflegegrades 5 ist eine Präsenz der Pflegeperson rund um die Uhr notwendig.

Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

Alle Betroffenen brauchen eine erhebliche Unterstützung bei krankheitsbedingten Anforderungen.

Organisation der Hilfen

Die Versorgung der Menschen mit Pflegegrad 5 wird beispielsweise von den Ehepartnern oder privaten Pflegepersonen übernommen. Möglich ist jedoch auch, dass die Grundpflege täglich durch einen Pflegedienst durchgeführt wird.

Leistungen bei Pflegegrad 5

Ein Versicherter mit anerkanntem Pflegegrad 5 ist stark auf fremde Hilfe angewiesen und er erhält umfangreiche Pflegeleistungen von der Pflegekasse.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Wenn er zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird, hat der Versicherte mit Pflegegrad 5 einen Anspruch auf Pflegegeld. Er erhält Pflegesachleistungen bei professioneller Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.

Pflegegeld bei Pflegegrad 5

Ein zu Hause versorgte Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 erhält monatlich 901 Euro bei der Pflege durch Angehörige. Vor dem 1. 1. 2017erhielten demenzkranke Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 bzw. Härtefälle mit Pflegestufe 3 (beides entspricht dem Pflegegrad 5) 728 Euro Pflegegeld bei der häuslichen Versorgung durch Angehörige oder Freunde.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Ein im häuslichen Umfeld gepflegter Versicherter mit Pflegegrad 5 beikommt monatlich 1.995 Euro von der Pflegeversicherung, wenn er durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird. Vor dem 1. 1. 2017 bekamen Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 und Demenz 1.612 Euro Pflegesachleistungen und sog. Härtefälle mit Pflegestufe 3 1.995 Euro monatlich.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 5

Der festgestellte Pflegegrad 5 rechtfertigt den neuen einheitlichen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Vor dem 1. Januar 2017 gab es in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro. Wozu dient dieses Geld? Der Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 soll damit zum Beispiel

  • an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige oder leicht Demenzkranke teilnehmen, um geistig und körperlich aktiviert zu werden,
  • einen Alltagsbegleiter engagieren, der für Gespräche und Spaziergänge oder Einkäufe zur Verfügung steht.
  • Eine Haushaltshilfe bezahlen, die beim Putzen oder sonstiger Hausarbeit hilft.

Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen kombinierbar

Schöpft ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 5 seine Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Höhe von 1.995 Euro nicht voll aus, kann bis zu 40 Prozent davon auf Wunsch auch für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Er kann also bis zu 798 Euro zusätzlich für Betreuung und Entlastung nutzen.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 hat einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wer er beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt noch professioneller Hilfe in einem Pflegeheim bedarf. Die Pflegekasse zahlt dem Grundsatz nach maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr für bis zu 28 Tage. Hat der Versicherte mit Pflegegrad 5 im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen, so zahlt die Pflegekasse bis zu 3.224 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege im Jahr. Zusätzliche erhalten die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 während ihrer Kurzzeitpflege die Hälfte ihres Pflegegeldes weiter ausgezahlt, somit monatlich 450,50 Euro.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5, der zu Hause von Angehörige oder Bekannten gepflegt wird, hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson einmal selbst krank oder im Urlaub ist. Die Pflegekasse zahlt grundsätzlich im Kalenderjahr 1.612 Euro für bis zu 28 Tage. Hat der Versicherte mit Pflegegrad 5 im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, so kann er von der Pflegekasse für bis zu sechs Wochen im Jahr maximal 2.418 Euro für die Verhinderungspflege erhalten. Während der Zeit der Verhinderungspflege bekommt der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 weiterhin die Hälfte seines Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr ausgezahlt. Das sind 450,50 Euro pro Monat.

Tagespflege bei Pflegegrad 5

Tagespflege und Nachtpflege in einer Einrichtung nennt man teilstationäre Pflege. Nutzt der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 eine dieser Formen der Pflege, so hat er einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 1.995 Euro gegen die Pflegeversicherung. Bis zum 01. Januar 2017 erhielten Härtefälle im Rahmen der Pflegestufe 3 ebenfalls 1.995 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege, Demenzkranke mit Pflegestufe 3 bekamen dagegen monatlich nur 1.612 Euro. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5, die zu Hause durch Angehörige oder Bekannte gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, haben zusätzlich Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse für die Tages- und Nachtpflege. Diese Zahlungen werden nicht wie vor dem 1. Januar 2017 auf das Pflegegeld angerechnet.

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5, die im häuslichen Umfeld versorgt werden, haben neben dem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, auf den Entlastungsbetrag und die Leistungen für Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege weitere Leistungsansprüche, die wir nachfolgend darstellen.

  • Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
  • Zuschuss für Wohnraumanpassung
  • Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche
  • Förderung für Bewohner von Wohngruppen oder WGs

Dieser Anspruch auf weitere Leistungen bei häuslicher Pflege ist einheitlich für alle Pflegegrade geregelt. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen zu den weiteren Leistungen bei häuslicher Pflege beim Pflegegrad 1 verwiesen.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 bekommen für die stationäre Versorgung in einem Pflegeheim 2.005 Euro monatlich von der Pflegeversicherung gezahlt. Vor dem 01.01.2017 erhielten Pflegebedürftige der dem Pflegegrad 5 vergleichbaren Pflegestufe 3 mit Demenz bzw. Pflegestufe 3 als Härtefall 1.612 Euro (bei Pflegestufe 3 und Demenz) bzw. 1.995 Euro ( Pflegestufe 3 und Härtefall).

Einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE)

Die Leistung der Pflegekasse deckt nicht die kompletten pflegebedingten Heimkosten ab. Bewohner eines Pflegeheimes müssen – unabhängig von ihrem Pflegegrad – einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) zum Pflegesatz des Alten- oder Pflegeheims zahlen. Der pflegebedingte Eigenanteil bleibt immer gleich, auch wenn der Pflegebedarf und der Pflegegrad steigen. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) bezieht sich nur auf die pflegebedingten Kosten, die nach Abzug der Kassenleistungen auf die Bewohner umgelegt werden. Von Pflegeheim zu Pflegeheim variieren dennoch die Kosten der Pflege, weil nicht in jedem Pflegeheim die Pflege gleich teuer ist. So ist etwa die Personalzusammensetzung unterschiedlich und verursacht unterschiedliche Kosten. Zu diesem EEE, der sich ausschließlich auf die Kosten der Pflege bezieht, also dem pflegebedingten Eigenanteil, kommen bei Heimpflege auch noch die vollständig durch den Bewohner zu finanzierenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie anteilige Investitionskosten. Diese weiteren Kosten variieren ohnehin von Heim zu Heim und von Bewohner zu Bewohner, da die Heime unterschiedlich ausgestattet sind und auch innerhalb eines Heimes unterschiedlich große Zimmer für die Bewohner zur Verfügung stehen.