Tabellen zu den Pflegegraden

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gilt über 2019 auch im Jahr 2020 weiter. Die Pflegestufen wurden in Pflegegrade umgewandelt. Nachfolgend finden Sie alles Wissenswerte zur Pflegeversicherung und zu den Pflegegraden in Form von Tabellen.

Allgemein

Tabelle Umwandlung Pflegestufen zu Pflegegraden
Tabelle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Leistungen häusliche Pflege

Tabelle Pflegegeld Tabelle Pflegesachleistungen
Tabelle Pflegehilfsmittel Tabelle Verhinderungspflege
Tabelle Kurzzeitpflege

Leistungen stationäre Pflege

Tabelle Teilstationäre Pflege
Tabelle Vollstationäre Pflege
Tabelle Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Umwandlung Pflegestufe zu Pflegegrad

Die drei Pflegestufen werden durch fünf neue Pflegegrade ersetzt, so dass alle Pflegebedürftigen die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, egal ob sie körperliche, geistige oder psychische haben. Die Überleitung von Pflegestufe zu Pflegegrad erfolgt automatisch, ohne dass es eines neuen Antrags bedarf.

Tabelle Umwandlung Pflegestufen zu Pflegegrad

Regel: + 1 Umwandlung bei ausschließlich körperlicher Beeinträchtigung
Pflegestufe (alt) Pflegegrad (neu)
0 1
I 2
II 3
III 4
III Härtefall 5
Regel: +2 Umwandlung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe (alt) Pflegegrad (neu)
1
0 2
I 3
II 4
III 5

Leistungen im Überblick

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der auf dem Pflegegrad basiert, haben mehr Versicherte Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. In den Pflegegrad 1 wird auch eingestuft, wer noch keine erheblichen Beeinträchtigungen hat, aber dennoch in gewissem Maß eingeschränkt ist – zumeist in körperlicher Hinsicht.

Tabelle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Pflegegrade Geldleistung (ambulant) Sachleistung (ambulant) Entlastungsbetrag (ambulant) zweckgebunden Leistungsbetrag (vollstationär)
Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro

Pflegegeld für häusliche Pflege

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld lässt sich mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren.

Tabelle Pflegegeld

Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden Pflegegeld
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Wird der Pflegebedürftige durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, so werden dessen Leistungen als Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abgerechnet. Ambulante Pflegesachleistungen lassen sich mit dem Pflegegeld kombinieren.

Tabelle Pflegesachleistungen

Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden Pflegesachleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 698 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege erforderlich sind. Sie erleichtern die Pflege und lindern die Beschwerden der pflegebedürftigen Person oder tragen dazu bei, ihr eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Verbrauchsprodukte muss der Pflegebedürftige selbst kaufen. Er erhält von der Pflegekasse eine Erstattung in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich. Beispiele sind Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Tabelle Pflegehilfsmittel

Pflegegrad Leistungen für Pflegehilfsmittel
Pflegegrad 1 – 5 40 Euro

Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich. Zudem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.

Tabelle Verhinderungspflege

Pflegebedürftigkeit Leistungen bei Verhinderungspflege
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 – 5 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen

Kurzzeitpflege

Ist jemand nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa während einer Krisensituation bei häuslicher Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, so kommt eine Kurzzeitpflege in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung in Betracht. . Es besteht ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Auf diese Weise kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege u. U. verdoppelt werden. Auch die Zeit für die Inanspruchnahme Kurzzeitpflege kann so maximal von vier auf bis zu acht Wochen erweitert werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird allerdings auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet Das hälftige Pflegegeld bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Tabelle Kurzzeitpflege

Pflegebedürftigkeit Leistungen bei Kurzzeitpflege
Pflegegrad 1 Bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrade 2 – 5 1.612 Euro für die Kosten der Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen

Tagespflege / Nachtpflege

Die Tagespflege oder die Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige wird zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld in vollem Umfang beansprucht werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht.

Tabelle teilstationäre Pflege

Pflegebedürftigkeit Leistungen bei teilstationärer Pflege
Pflegegrad 1 Bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege bedeutet Pflege in einem Pflegeheim. Aus der Umstellung von Pflegestufen zu Pflegegraden könnten sich unter Umständen geringere Leistungsansprüche gegen die Pflegekasse ergeben. Um Einbußen zu vermeiden, genießen betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie bekommen ab dem 1. Januar 2017 einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Zudem bekommen auch Pflegebedürftige mit Demenz, die bisher unter die sogenannte „Pflegestufe 0“ gefallen sind, Anspruch auf Leistungen zur vollstationären Pflege. Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Schließlich gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5. Vor dem 1. Januar 2017 stieg im Falle einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leistung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Dieser wird künftig nicht mehr steigen, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird.

Tabelle vollstationäre Pflege

Pflegebedürftigkeit Leistungen bei vollstationärer Pflege
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro möglich
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Leben Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, so beteiligt sich die Pflegeversicherung in Anlehnung an die in den Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen pauschal in Höhe von zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 266 Euro monatlich an den Heimkosten. Daneben können die Pflegebedürftigen ein ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage beanspruchen, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Tabelle vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe

Pflegebedürftigkeit Leistungen
Pflegegrad 2 – 5 266 Euro