Zusammenrechnen und gewichten

Schritt 2: Zusammenrechnung der Einzelpunkte und Gewichtung

Stehen die einzelnen Punkte aus den sechs Modulen fest, also die Einzelergebnisse der gutachterlichen Einschätzung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit, so werden diese gemäß den in § 15 SGB XI festgelegten Berechnungsregeln zusammengerechnet und gewichtet. Für jedes Modul muss sowohl ein Summenwert als auch ein gewichteter Punktwert ermittelt werdene. § 15 SGB XI legt fest, wie der gewichtete Punktwert ermittelt wird. 1. Zusammenzählen: Es wird der Summenwert pro Mudul in in eine fünfstufige Skala überführt, die das Ausmaß der Beeinträchtigung in dem jeweiligen Modul widergibt. 2. Gewichtung: Es erfolgt nachfolgend dargestellte Gewichtung, mit der jedes Modul in die Gesamtbewertung eingeht: – Modul 1: Mobilität = 10 Prozent – Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen = 15 Prozent ( Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen. Er ergibt sich aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). – Modul 4: Selbstversorgung = 40 Prozent – Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen = 20 Prozent – Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte = 15 Prozent

Tablle: Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbsständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechend den sechs Modulen

Module   keine geringe erhebliche schwere schwerste
Modul 1 Punkte wie gezählt 0 – 1 2 – 3 4 – 5 6 – 9 10 – 15
  Punkte, gewichtet 0 2,5 5 7,5 10
Modul 2 Punkte wie gezählt 0 – 1 2 – 5 6 – 10 11 – 16 17 – 33
Modul 3 Punkte wie gezählt 0 1 – 2 3 – 4 5 – 6 7 – 65
  Punkte, gewichtet (höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 wird berücksichtigt) 0 3,75 7,5 11,25 15
Modul 4 Punkte wie gezählt 0 – 2 3 – 7 8 – 18 19 – 36 37 – 54
  Punkte, gewichtet 0 10 20 30 40
Modul 5 Punkte wie gezählt 0 1 2 – 3 4 – 5 6 – 15
  Punkte, gewichtet 0 5 10 15 20
Modul 6 Punkte wie gezählt 0 1 – 3 4 – 6 7 – 11 12 – 18
  Punkte gewichtet 0 3,75 7,5 11,25 15

 

Beispiele: Wurden etwa im Modul 1 insgesamt 13 Punkte ermittelt (gezählt), so ergibt das laut obiger Tabelle eine gewichtete Punktzahl von 10. Wurden im Modul 2 insgesamt 15 Punkte ermittelt (gezählt) und im Modul 3 insgesamt 13, so ist der Wert aus dem Modul 3 zu nehmen, da er höher ist als der aus Modul 2. Es ergibt sich damit eine gemeinsame gewichtete Punktezahl von 15.

Zusammenrechnen aller gewichteten Punkte

Es müssen alle gewichteten Punkte (Gewichtung ergibt sich aus obiger Tabelle) zusammengerechnet werden. Da aus Modul 2 und 3 nur ein Wert ermittelt wird, sind also fünf Punktwerte zusammenzuzählen. Hat man eine Summe aus den gewichteten Punkte ermittelt, also einen Gesamtpunktwert, so folgt Schritt 3, die Zuordnung dieses Punktewertes in den Pflegegrad. Fazit: Aus der Zusammenführung aller gewichteten Punktwerte pro Modul ermittelt sich der Gesamtpunktwert. Dieser bestimmt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Er ist die Basis für Schritt 3, die Zuordnung zu einem Pflegegrad.

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Bestimmung des Pflegegrades