Ermittlung des Pflegegrades: Modul 1

BRi-2017 – F 4.1 Modul 1: Mobilität

Das Modul 1 beinhaltet fünf Kriterien, die sich auf die motorischen Fähigkeiten bezogen auf das Einnehmen und den Wechsel der Körperhaltung und die Fortbewegung beziehen. Die Einzelnen Kriterien werden entsprechend der Anlage 1 zu § 15 SGB XI mittels einer vierstufigen Skala gewertet. Jeder Stufe ist eine Punktezahl zugeordnet. Die vierstufige Skala lautet: – selbstständig – 0 Punkte – überwiegend selbstständig – 1 Punkt – überwiegend unselbstständig – 2 Punkte – unselbstständig – 3 Punkte Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Hier werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen abgebildet.

F 4.1.1 Positionswechsel im Bett

Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen.

Selbständig (0 Punkte): Selbständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann.
Überwiegend selbständig (1 Punkt): Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbständig (2 Punkte): Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. „Bitte die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.“
Unselbständig (3 Punkte): Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.

F 4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition

Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten.

Selbständig (0 Punkte): Selbständig ist eine Person auch dann, wenn sie beim Sitzen gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren muss.
Überwiegend selbständig 1 Punkt): Die Person kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs, selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Überwiegend unselbständig (2 Punkte): Die Person kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.
Unselbständig (3 Punkte): Die Person kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann die Person nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.

F 4.1.3 Umsetzen

Von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc. aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o. ä. umsetzen.

Selbständig (0 Punkte): Selbständig ist jemand auch dann, wenn er keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen (z. B. Griffstangen) benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, werzwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette).
Überwiegend selbständig (1 Punkte): Die Person kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn sie eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.
Überwiegend unselbständig (2 Punkte): Die Pflegeperson muss beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Die beeinträchtigte Person hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen.
Unselbständig (3 Punkte): Die Person muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich.

F 4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen. Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens acht Meter festgelegt. Die Fähigkeiten zur räumlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind unter Punkt F 4.2.2 bzw. Punkt F 4.1.5 zu berücksichtigen.

Selbständig (0 Punkte): Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Dies kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen, z. B. Stock oder Möbel stück, geschehen.
Überwiegend selbständig (1 Punkt): Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durch führen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (z. B. Rollator oder Gehstock), Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken.
Überwiegend unselbständig (2 Punkte): Die Person kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten einer Pflegeperson gehen. Die ausschließliche Fähigkeit der Fortbewegung durch Krabbeln oder Robben ist generell als „überwiegend unselbständig“ zu bewerten.
Unselbständig (3 Punkte): Die Person muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.

F 4.1.5 Treppensteigen

Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen. Treppensteigen ist unabhängig von der individuellen Wohnsituation zu bewerten.

Selbständig (0 Punkte): Die Person kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen.
Überwiegend selbständig (1 Punkt): Die Person kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos.
Überwiegend unselbständig (2 Punkte): Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten der Person möglich.
Unselbständig (3 Punkte): Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung.

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