Pflegebedürftigkeit – was habe ich damit zu tun? Nun, es kann sehr schnell geschehen, dass ein Angehöriger, meistens ein Elternteil, pflegebedürftig wird. Schnell stellen sich viele Fragen.

Ein Pflegefall stellt die ganze Familie vor erhebliche Probleme. Hier ist rasches Handeln gefragt. Entweder wird die Pflege selbst oder mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. In beiden Fällen gibt es finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse – wenn der pflegedürftige Angehörige Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung ist.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung bei Pflegedürftigkeit ist abhängig vom Pflegegrad. Dieser wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) ermittelt.

Pflege zu Hause

Für die pflegebedürftige Person ist die Pflege zu Hause am kostengünstigsten. Die Pflegeversicherung zahlt ein Pflegegeld, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen. Die Höhe des Pflegegeldes, das an den Versicherten gezahlt wird, hängt vom Pflegegrad ab. Allein der Versicherte entscheidet, was er mit dem Pflegegeld macht.

Die Pflegeperson hat möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.  Bedingung ist aber, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat und in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig für mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wird.

Pflege mit dem Pflegedienst

Fachliche Unterstützung bei der Pflege zu Hause kann durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Von dort kann man pflegerische Hilfe, aber auch Hilfe bei der ordern. Die finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse ist auch hier vom Pflegegrad des zu Pflegenden abhängig. Ein Pflegegeld wird erst nach Abzug der Kosten für den ambulanten Pflegedienst gezahlt, und zwar nur noch anteilig.

Die finanzielle Leistung der Pflegekasse für die Sachleistung (Pflegedienst) ist höher als das Pflegegeld. Werden durch den Pflegedienst beispielsweise 80 Prozent der Sachleistungssumme verbraucht, so erhält der Pflegebedürftige nur noch 20 Prozent des vollen Pflegegeldes.

Pflege im Pflegeheim

Für den Fall, dass die Pflege in den eigenen vier Wänden nicht mehr möglich ist, muss die Pflege in einer Pflegeeinrichtung in Betracht gezogen werden. Manchmal reicht auch der Umzug in eine seniorengerechte Wohnung mit einem betreuten Wohnen. Ein Heimplatz kostet bei weitem mehr. Die Kosten für die Pflege können bei einem Umzug in ein Pflegeheim durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung allein oft nicht abgedeckt werden. Reichen Leistungen der Pflegeversicherung und die eigenen Einkünfte (Rente) für die Heimkosten nicht aus, muss unter Umständen ein Sozialhilfeantrag gestellt werden. Eventuell kommen auch Unterhaltsansprüche auf die Angehörigen zu.  Zuvor müssen die pflegebedürftigen Eltern jedoch sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen einsetzen. Es gibt einen Schonbetrag von 5.000 Euro zuzüglich weiterer 5.000 Euro für den Ehegatten.

Pflegegutachten

Ob Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht, wird durch ein Gutachten festgestellt. Zuständig ist hierfür der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), soweit es sich um Angehörige der gesetzlichen Pflegeversicherung handelt. Bei privat Versicherten erstellt Medicproof das Pflegegutachten. Die Leistungen, die die Pflegekasse zahlt, richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Dieser ist wiederum abhängig vom Schweregrad der Beeinträchtigung und der Art der Pflege.

Die Höhe der Leistung unterscheidet sich danach, ob Angehörige oder ein professioneller Pflegedienst pflegen oder ob die Pflege in einem Pflegeheim erfolgt.

Das Pflegeversicherungsgesetz kennt fünf Pflegegrade. Der Gutachter prüft, wie selbstständig der Antragsteller das tägliche Leben gestalten kann, und zwar in sechs verschiedenen Lebensbereichen. Diese sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und die Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen. Der konkrete Pflegegrad wird am Ende mittels einer Punkte-Skala von 0 bis 100 festgelegt.

Das maximale Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse für das Pflegegeld für häusliche Pflege beträgt gegenwärtig 901 Euro im Monat. Daneben haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel. Das sind etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.