Geld von der Pflegeversicherung

Wir erklären, welche Gelder es von der Pflegekasse wann und wofür gibt.

Nachfolgend fassen wir zusammen, welche finanziellen Leistungen es von der Pflegekasse, aber auch von der Krankenkasse bei Pflegebedürftigkeit im Jahr 2019 gibt.

Monatlicher Entlastungsbeitrag von 125 Euro

Bereits ab dem Pflegegrad 1 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf monatliche Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro. Dieser Geldbetrag wird aber nicht direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt, sondern er ist zweckgebunden. Das Geld muss für professionelle Betreuungsdienste, für die Tagespflege, Kurzzeitpflege, einen Pflegedienst oder ähnliche Institutionen genutzt werden. Für pflegende Angehörige kann der monatliche Entlastungsbeitrag nicht eingesetz werden; es handelt sich dabei nicht um ein Pflegegeld.

Einen Pflegegrad erhält man auf Antrag und nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK).

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen gezahlt, wenn er die Pflege zu Hause selbst organisiert, wenn also Angehörige oder Frunde diese übernehmen. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegegeld ist die Zuerkennung von mindestens Pflegegrad 2 durch den MDK. Das Pflegegeld variiert je nach Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 beträgt es gegenwärtig (2019) 315 Euro, bei Pflegegrad 5 hingegen 901 Euro. Ausgezahlt wird das Pflegegeld an den Versicherten, nicht etwa an die Pflegeperson. Diese erhält es indirekt vom Pflegebedürftigen, hat aber gegenüber der Pflegekasse keinen eigenen Anspruch auf Zahlung.

Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen

Wer sich zur Sicherstellung der Pflege zu Hause eines professionellen ambulanten Pflegedienstes bedient, erhält ab dem Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen von der Pflegekasse. Das bedeutet, der Pflegedienst kann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Höhe der Leistung variiert von Pflegegrad zu Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 beträgt die Pflegesachleistung 689 Euro, bei Pflegegrad 5 1995 Euro.

Pflegesachleistungen führen immer zu einer Minderung des Pflegegeldes, oft sogar zu seinem kompletten Wegfall.

Beispiel: Wird für den Pflegedienst 70 Prozent der Pflegesachleistung verwendet, bei Pflegegrad 2 also 482,30 Euro, so verbleiben vom Pflegegeld nur noch 30 Prozent, bei Pflegegrad 2 94,50 Euro pro Monat.

Tagespflege und / oder Nachtpflege

Ab dem Pflegegrad 2 beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die Tagespflege oder Nachtpflege. Die Höhe der Leistungen entsprechen denen der Pflegesachleistungen. Die Pflegekasse trägt nur Pflegekosten. Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen.

Kurzzeitpflege

Für eine Kurzzeitpflege hat der Pflegebedürftige einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse auf einen Geldbetrag von 1612 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2

Verhinderungspflege

Ebenfalls 1612 Euro jährlich zahlt die Pflegekasse für eine Verhinderungspflege. Auch hier muss wenigstens ein Pflegegrad 2 gegeben sein.

Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds

Die Pflegekasse kann Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfelds geben, also etwa für notwendige Umbauten, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Der Höchstzuschuss beträgt 4000 Euro pro Umbaumaßnahme.

Hilfsmittel

Die Kosten für notwenige Hilfsmittel für die pflegerische Versorgung übernimmt die Krankenkasse, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Unter Hilfsmittel fallen etwa ein Pflegebtt oder ein Toilettensitz.